§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos erbringen.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 310 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung annehmen können.
(2) Sofern auf dem Angebot nicht anders angegeben, sind unsere Angebote (Offerten) Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten und können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.
(3) Bei Bestellungen von außerhalb der Europäischen Union werden diese unter der aufschiebenden Bedingung angenommen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, Deutschland, eine ggf. erforderliche Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und/oder den Export der Produkte in ein Embargoland erteilt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle für die Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Erklärungen abzugeben und angemessene Nachweise, insbesondere eine Endverbleibserklärung und/oder eine Internationale Einfuhrbescheinigung, beizubringen.
(4) Die dem Kunden überlassenen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Schemata und dergleichen) und Angaben, wie Gewichtsangaben, Maße und Leistungsdaten, sind nur annähernd maßgebend. Konstruktions- oder Formänderungen sowie technische Änderungen und sonstige Abweichungen von unserem Angebot bleiben vorbehalten, sofern diese Abweichungen nicht erheblich sind, der Vertragszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder des Standes der Technik zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lager bzw. ab Werk, ausschließlich Fracht und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle etc.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags außerhalb Deutschlands entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(2) Zahlungen für Produkte, Dienstleistungen, Reparaturen und Lohnarbeiten sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele nach Erhalt der Rechnung netto zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gesamtpreises ohne jeden Abzug auf unserem Konto. Wir behalten uns das Recht vor, vom Kunden Vorauszahlung zu verlangen.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung in Euro durch Überweisung.
(4) Für alle Forderungen, die nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele nach Rechnungserhalt beglichen werden, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) ab dem ersten Verzugstag fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Wir sind zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden berechtigt.
§ 5 Zeitpunkt der Leistung
(1) Die Liefer- und Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen und Terminen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- oder Leistungsumfangs verlängern oder verschieben die ursprünglichen Lieferfristen oder -termine angemessen.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der vereinbarten Frist das Werk der ANEST IWATA EUROPE GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft von der ANEST IWATA EUROPE GmbH bis zum Ablauf der vereinbarten Frist dem Kunden mitgeteilt wurde.
(3) Soweit es uns unmöglich ist, Leistungsfristen und -termine aufgrund höherer Gewalt einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf staatliche Maßnahmen, erklärten oder nicht erklärten Krieg, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, extreme Witterungsbedingungen, Epidemien, Pandemien, innere Unruhen, Aufstände oder andere zivile Unruhen, Ausfallzeiten aufgrund von Viren- oder Hackerangriffen, Straßenbedingungen und Bauarbeiten, Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Anordnungen oder Vorschriften (einschließlich Änderungen dieser Gesetze, Verordnungen, gerichtlichen Anordnungen oder Vorschriften), Streiks oder Arbeitskämpfe, Unmöglichkeit der Beschaffung von Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen oder sonstige Ereignisse, Ursachen, Eventualitäten oder Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, sind wir für die Dauer des Hindernisses von der Leistungspflicht befreit. Während dieser Zeit ist der Kunde nicht berechtigt, eine Nachfrist mit dem Ziel zu setzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Soweit wir das Leistungshindernis zu vertreten haben, bleiben unsere Leistungspflicht und das Recht des Kunden, eine Nachfrist zu setzen, unberührt; die Nachfrist ist jedoch so zu bemessen, dass das Leistungshindernis voraussichtlich innerhalb der Nachfrist behoben werden kann. Wir werden den Kunden unverzüglich nach Eintritt des Leistungshindernisses über den Zeitraum informieren, der voraussichtlich zur Beseitigung des Leistungshindernisses erforderlich sein wird.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten verletzt.
(5) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir werden den Kunden schnellstmöglich über drohende Verzögerungen informieren.
(6) Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Kunden selbständig nutzbar sind.
(7) Kommt der Kunde in Verzug und haben wir dies zu vertreten, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Auftragswertes, auf den sich die Verspätung bezieht. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Verlangt der Kunde die Versendung der Ware, so erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
(2) Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand verpackt, versandfertig gemacht und an den vorgesehenen Platz in unserem Lager verbracht worden ist.
(3) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
(4) Verstößt der Kunde gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einen Vertrag zwischen uns und dem Kunden, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Zur Setzung einer Nachfrist sind wir nicht verpflichtet, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Setzung einer Nachfrist zur Zahlung des Preises nicht in der Lage ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung von 10 % des vereinbarten Lieferpreises für entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns ebenfalls vorbehalten.
§ 7 Haftung für Mängel
(1) Liegt ein Mangel bei Gefahrübergang vor, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach unserer Wahl auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Im Falle der Nacherfüllung hat der Kunde in jedem Einzelfall eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Wenn wir die Nacherfüllung verweigern, sie fehlschlägt, sie dem Kunden unzumutbar ist oder sie nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist erfolgt ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder - bei einem Werkvertrag - den Mangel auf unsere Kosten selbst beseitigen. Der Rücktritt vom Vertrag ist nicht zulässig, wenn der Mangel unerheblich ist. Die Selbstvornahme der Nacherfüllung durch den Kunden ist nicht zulässig, wenn wir die Nacherfüllung zu Recht verweigert haben. Im Übrigen haften wir nur nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang schriftlich anzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, erlöschen die Gewährleistungsrechte des Kunden. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen haben.
(3) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen (bzw. die des Herstellers) nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder wird eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung vorgenommen, oder ist die Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte fehlerhaft, so entfällt die Gewährleistung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass keiner der vorgenannten Umstände den Mangel der Produkte verursacht hat.
(4) Wird der Liefer- oder Leistungsumfang auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss geändert und dadurch die Beschaffenheit oder Eignung des Liefergegenstandes oder des von uns zu erstellenden Werkes beeinträchtigt, so stehen dem Kunden keine Mängelansprüche zu, soweit die Beeinträchtigung auf die Änderungswünsche des Kunden zurückzuführen ist.
(5) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(6) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht
in § 8 etwas anderes bestimmt ist.
§ 8 Haftung für Schäden
(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, Vertreter oder Verrichtungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Soweit die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis alle bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Kunden beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Produkte in Besitz zu nehmen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden angemessen zu versichern. Der Kunde tritt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen die Versicherer an uns ab. Der Kunde ist insbesondere auch verpflichtet, die Produkte nach der Lieferung ordnungsgemäß zu lagern, wenn sie später montiert werden sollen.
(3) Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten vor dem Eigentumsübergang durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(4) Der Kunde darf an den unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten kein Pfandrecht, keine Sicherungseigentum, keine Belastung, keine Hypothek und keine sonstigen widerstreitenden Eigentumsrechte, widerstreitenden Sicherungsrechte oder dinglichen Rechte irgendwelcher Art einräumen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns die für eine Intervention zum Schutz unseres Eigentums an den Produkten erforderlichen Unterlagen zu übergeben, was auch für die Abwehr von Beeinträchtigungen sonstiger Art gilt. Unabhängig davon hat der Kunde Dritte im Voraus darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den Produkten unserem Vorbehalt unterliegt. Der Kunde trägt unsere Kosten für eine Intervention zum Schutz unseres Eigentums an den Produkten, soweit sie nicht von den Dritten erstattet werden.
(5) Für den Fall der Weiterveräußerung oder Vermietung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte tritt der Kunde bereits jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus solchen Geschäften entstehenden Rechte gegen den Vertragspartner an uns ab. Werden die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte verarbeitet, umgebildet oder mit einer anderen Sache verbunden, so erwerben wir unmittelbar anteiliges Eigentum an der entstandenen Sache. Unbeschadet unseres Anspruchs auf Direktzahlung ist der Kunde berechtigt, die Zahlung auf die abgetretenen Forderungen zu erhalten. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt oder ein Zahlungsaufschub gewährt wird.
(6) Soweit die vorgenannten Sicherheiten zu unseren Gunsten die gesicherte Forderung um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe dieser Sicherheiten nach unserer Auswahl verpflichtet.
§ 10 Software
(1) Soweit zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumen wir dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Software auf dem gelieferten System in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) nur in Verbindung mit der zugehörigen Hardware zu nutzen. Für Anwendersoftware, die dem Kunden zusammen mit der Software überlassen wird, gelten besondere Lizenzbedingungen. Ist eine Installation der Software erforderlich, so gelten ausschließlich die in der Dokumentation enthaltenen Installationsanweisungen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Installation notwendigen Systemvoraussetzungen (Hardware oder sonstige Software) zu erfüllen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zu vervielfältigen oder abweichend von § 10 (1) zu nutzen, außer zu Sicherungszwecken. Im Übrigen gelten für die Nutzungsrechte an der Software ergänzend die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Autor bzw. beim Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts.
(4) Wir sind in keinem Fall verpflichtet, den Quellcode der Software zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Vertraulichkeit, gewerbliche Schutzrechte und Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die jeweils andere Partei bekannt werden, gegenüber anderen Parteien strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch gegenüber unbefugten Dritten, d.h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern der Parteien, soweit die Weitergabe von Informationen nicht der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten dient. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt, auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus. Im Zweifelsfall ist jede Partei verpflichtet, die andere Partei vor einer solchen Weitergabe um ihre Zustimmung zu bitten. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder die der jeweiligen Partei bereits vor der Unterrichtung durch die andere Partei bekannt waren oder die nach der Unterrichtung durch die andere Partei von Dritten, die keiner Geheimhaltungspflicht unterlagen, erneut mitgeteilt wurden.
(2) An allen Vertragsunterlagen wie Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und Kostenvoranschlägen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern usw. stehen ausschließlich uns zu, auch wenn sie noch nicht eingetragen sind. Eine Vervielfältigung unserer Produkte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
(3) Bei der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfahren. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und an Dritte weitergegeben, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gelten, einzuhalten.
§ 12 Einhaltung der Wiederausfuhrbestimmungen
(1) Der Kunde darf keine von uns in Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich des Art. 12g der VO (EU) Nr. 833/2014 fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder re-exportieren.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Zweck von § 12 (1) nicht durch Dritte in der Lieferkette (einschließlich möglicher Wiederverkäufer) vereitelt wird.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, einen angemessenen Überwachungsmechanismus in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe zu verankern, um Verhaltensweisen Dritter (einschließlich möglicher Wiederverkäufer) weiter unten in der Lieferkette zu erkennen, die dem Zweck von § 12 (1) zuwiderlaufen würden.
(4) Eine Verletzung der Pflichten aus § 12 (1), (2) oder (3) stellt einen wichtigen Grund dar, aus dem wir berechtigt sind, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, insbesondere:
(a) jeden in Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehenden Vertrag zu kündigen, auch, die Geschäftsbeziehung vollständig einzustellen; und
(b) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Nettopreises der vertragswidrig exportierten Waren oder des Gesamtwerts des Vertrags volumens der dem zu Grunde liegenden Bestellung bei uns zu verlangen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle ihm bekannten Informationen oder Probleme in Zusammenhang mit § 12 (1), (2) oder (3) zu unterrichten, insbesondere zu Aktivitäten Dritter, die dem Ziel von § 12 (1) zuwiderlaufen. Der Kunde wird uns auf Anforderung Informationen über die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß § 12 (1), (2) oder (3) innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
§ 13 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ergeben, unser Geschäftssitz.
(2) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden sich ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.